
![]()
| Statuten |
| Name und Sitz | Art. 1 Unter der Bezeichnung "Schweizerischer Verband für Tierphysiotherapie", in der Folge SVTPT genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches mit Sitz in Steinmaur. Art. 2 Der SVTPT ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral. |
| Zweck und Ziele | Art. 3 Der SVTPT hat grundsätzlich zum Zweck, sich für die berufliche Weiterbildung seiner Mitglieder einzusetzen. Im Weiteren vertritt er die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gegen aussen. Art. 4 Diese Ziele werden u.a. angestrebt durch:
Im Rahmen seiner Zielstrebung kann der SVTPT auch anderen Organisationen beitreten. Ebenso kann er für die Mitglieder verbindliche Beschlüsse fassen, Reglemente erlassen und Verträge abschliessen. |
| Einzel- und Gönnermitgliedschaft | Art. 6 Personen mit abgeschlossener Physiotherapieausbildung, oder abgeschlossenem Veterinärstudium, oder abgeschlossenem Medizinstudium mit Zusatzausbildung in manueller Medizin können als Aktiv- bzw. Passivmitglied aufgenommen werden. Voraussetzung für die Aktivmitgliedschaft sind:
Physiotherapeuten, Tierärzte und Humanmediziner mit Zusatzausbildung in manueller Medizin, die die Auflagen für die Aktivmitgliedschaft nicht erfüllen, gelten als Passivmitglieder. Art. 7 Andere Organisationen, sowie andere natürliche Personen, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen, können dem Verband als Gönnermitglied ohne Stimmrecht beitreten. |
| Beginn und Ende der Mitgliedschaft | Art. 8 Neuaufnahmen erfolgen provisorisch durch den Vorstand und müssen von der Mitgliederversammlung an der nächsten ordentlichen GV bestätigt werden. Art. 9 Die Mitgliedschaft wird beendet:
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des SVTPT, haften jedoch für ausstehende Mitgliederbeiträge für die Zeit ihrer Mitgliedscahft. |
| Organe | Art. 11 Die Organe des SVTPT sind:
|
| Amtsdauer | Art. 12 Die Mitglieder der Organe werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. |
| Generalversammlung | Art. 13 Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung mit Angabe der Traktanden erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens drei Wochen im voraus. Ergänzungen und Anträge zur Traktandenliste müssen bis zehn Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Art. 14 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden. Die a.o. GV ist dabei vom Vorstand innert einem Monat durchzuführen. |
| Beschlussfähigkeit und Stimmrecht | Art. 15 Jede ordentlich einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Art. 16 Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten einer nachträglichen Tranktandierung zustimmen. Art. 17 Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Ebenso haben die Mitglieder der Organe das Stimmrecht. |
| Abstimmungen und Wahlen | Art. 18 Beschlüsse der Hauptversammlung werden durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Art. 19 Für die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins sind die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. In beiden Fällen ist zwingend bereits eine Traktandierung anlässlich der Einladung zur GV erforderlich. |
| Aufgaben der Hauptversammlung | Art. 20 Die ordentliche Hauptversammlung hat zusätzlich folgende Aufgaben und Kompetenzen:
|
| Vorstand | Art. 21 Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, darunter PräsidentIn, Kassier, AktuarIn. Der Vorstand konstituiert sich selbst. |
| Aufgaben des Vorstands | Art. 22 Dem Vorstand fallen folgende Aufgaben zu:
Der Vorstand zeichnet für den Verein kollektiv zu zweien, darunter der/die Präsident/in. |
| Kontrollstelle | Art.24 Die Kontrollstelle besteht aus zwei RevisorInnen. Sie überprüft jährlich die laufende Rechnung und legt zuhanden des Vorstandes und der Hauptversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht vor. |
| Finanzen | Art. 25 Die Mittel des Verbandes setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, sowie Einnahmen aus öffentlichen Veranstaltungen. Art. 26 Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Verbandsvermögen. Art.27 Rechnungs- und Geschäftsjahr fallen mit dem Kalenderjahr zusammen. |